Antwort des Justizministers auf Anfrage und Beschwerde über Schikane gegen Prozessbeobachterinnen
Sehr geehrte Frau Rausch!
Der Bundesminister für Justiz hat Ihr Schreiben vom 29. Mai 2017 erhalten. Ich nehme dazu als Leiter der für die bundesweite Dienstaufsicht über Richterinnen und Richter zuständigen Abteilung im Bundesministerium für Justiz wie folgt Stellung:
Wie Sie ganz richtig festhalten, normiert Artikel 90 Abs. 1 der österreichischen Bundesverfassung (in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention) den Mündlichkeits- und Öffentlichkeitsgrundsatz sowie implizit den Unmittelbarkeitsgrundsatz in Zivil- und Strafverfahren.
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